Allgemeine Geschäftsbedingungen von „O IATROS“
Nachfolgende Allgemeine Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Künstlervertrags mit O IATROS:

§ 1 Auftritt
Bezeichnung, Ort, Datum, Beginn, Effektive Spieldauer und Ende der Veranstaltung werden im Künstlervertrag geregelt.
Der Veranstalter stellt sicher, dass der Künstler spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltungsein Equipment aufbauen und den Soundcheck durchführen kann.

§ 2 Gage
Die Gage/Vergütung mit allen Bestandteilen zzgl. der Regelung der Zahlungsmodalitäten wird im Künstlervertrag geregelt.

§ 3 Weitere Leistungen des Künstlers
3.1 Der Künstler stellt eine eigene Beschallungsanlage (PA) zur Verfügung. Sollte diese für den Veranstaltungsort nicht ausreichen, tritt § 8 Ersatz von Aufwendungen in Kraft.
3.2 Der Künstler stellt eigenes Informationsmaterial, wie Plakate, Fotos, pressegeeignetes Informationsmaterial und Tonträger (CD, DVD) nach eigenem Ermessen zur Verfügung. Der Künstler darf dieses Material während der Veranstaltung zum Verkauf anbieten.

3.3 Der Künstler überträgt dem Veranstalter das Recht auf der Veranstaltung Video- und Fotoaufnahmen zu machen und das gewonnene Bildmaterial zu PR- und Werbezwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.

3.4 Der Künstler verpflichtet sich dazu, vom Veranstalter platziertes Präsenzmaterial (Banner, Plakate etc.) im Bühnenbereich hängen zu lassen, nicht zu verändern und nicht zu verdecken. Das Präsenzmaterial darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters entfernt oder verändert oder abgedeckt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat eine Konventionalstrafe gem. § 6 zur Folge.

§ 4 Leistungen des Veranstalters
4.1 Der Veranstalter hat für eine ausreichende Bühnengröße zu sorgen, d. h. Breite 5,00m, Tiefe 3,00m.

4.2 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Künstler 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsraum gewährt wird. Gegebenenfalls hat ein mit den örtlichen Gegebenheiten Vertrauter (Hausmeister / Hauselektriker) zur Verfügung zu stehen.

4.3 Der Veranstalter stellt auf seine Kosten Stromanschlüsse (Steckdosen, 230V, 16A), maximal 5,00m vom Auftrittsort entfernt, sowie ein Catering im angemessenen Rahmen für die Künstler.

4.4 Der Veranstalter trägt, sofern erforderlich, die folgenden den Künstler betreffenden Abgaben: Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke (GEMA) und Beiträge für die Künstlersozialkasse (KSK).
§5 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Veranstalter
Sollte die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt werden, gilt eine Konventionalstrafe in Höhe der Vertragssumme (Gage) als vereinbart. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt werden muss (siehe § 7). Der Veranstalter muss den Künstler in diesen Fällen unverzüglich über den Ausfall der Veranstaltung informieren.

§6 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Künstler
Bei teilweiser Nichteinhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen durch den Künstler (Anfangszeit, Spielzeit, fehlendes PR-Material, fehlende Ton- oder Lichttechnik etc.) oder bei Nichterscheinen wird eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage, mindestens aber 50 % der Gage fällig. Ausgenommen davon sind unvorhersehbare Krankheiten oder Fälle höherer Gewalt, die dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Art und Weise nachgewiesen werden müssen. Bei einer Absage, verursacht durch Krankheit, bedarf es der Vorlage eines gültigen Krankenscheins.

§ 7 Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, Witterung) treten die §§ 5 und 6 nicht in Kraft.

§ 8 Ersatz von Aufwendungen
Zusätzlich zur Gage trägt der Veranstalter (nach vorheriger Absprache mit dem Künstler) die Kosten für die Übernachtung und die Kosten für zusätzlich erforderliches anzumietendes Equipment.

§ 9 Zufahrtswege
Die Zufahrtswege zur Bühne (zum Ein- und Ausladen der Anlage) müssen leicht erreichbar und im Winter von Eis und Schnee geräumt sein. Für den Zustand der Wege ist der Veranstalter verantwortlich.

§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für den Fall, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden, wird ausschließlich der Wohnsitz des Künstlers als Gerichtsstand vereinbart. Änderungen des Künstlervertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Künstlervertrags unwirksam sein oder werden, soll der Vertrag im Übrigen Bestand haben. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall schon jetzt, anstelle der unwirksamen diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

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